für Anzeigen und andere Werbemittel innerhalb der von Computerverlag A.Hoch e.K. herausgegebenen gedruckten oder digitalen Magazinen sowie den von Computerverlag A.Hoch e.K. betriebenen Webseiten.
Im Folgenden werden alle handlungs- und geschäftsberechtigten Personen der Firma Computerverlag A.Hoch e.K., Münsinger Str. 10, 89584 Ehingen / Donau, eingetragen beim Handelsregistergericht Ulm unter der HRA-589-E, Steuernummer 58350/15621 (Finanzamt - Ehingen (Donau)), auch als Computerverlag A.Hoch oder Verlag bezeichnet.
§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB genannt, gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen von Computerverlag A.Hoch. Computerverlag A.Hoch widerspricht hiermit ausdrücklich abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners. Kommt es zu Kollisionen zwischen den Regelungen, gilt als Rangfolge:
die hier bekannt gegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
die gesetzlichen Regelungen
§ 2 Änderung der AGBs
Computerverlag A.Hoch ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einschließlich aller eventuell vorhandenen Anlagen unter Einbehaltung einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Alle vor der Änderung beziehungsweise Ergänzung eingehenden Aufträge werden nach der bis dahin noch gültigen AGBs bearbeitet.
§ 3 Bestellungen
Bestellungen, hierzu gehören unter anderem Anzeigenaufträge, sind verbindlich.
§ 4 Angebote
Sämtliche Angebote von Computerverlag A.Hoch sind unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung an den Auftraggeber dar, seinerseits ein Angebot abzugeben. Ein Anzeigenauftrag (siehe §7) kommt erst zustande durch
eine schriftliche Bestätigung des Angebots durch Computerverlag A.Hoch e.K. per Brief, Fax oder E-Mail
Mündliche oder fernmündliche Bestätigungen sind nicht verbindlich.
§ 5 Aufträge von Werbeagenturen
Erteilen Werbeagenturen Aufträge für eine Werbung oder Anzeigenschaltung, kommt der Vertrag mit der Werbeagentur zustande, sofern nichts anderes schriftlich mit Computerverlag A.Hoch vereinbart wurde.
§ 6 Anzeigenauftrag
Ein „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen Computerverlag A.Hoch und dem Auftraggeber über die Veröffentlichung ein oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel, nachfolgend insgesamt als „Anzeigen“ bezeichnet,
von Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten, nachfolgend insgesamt als „Werbungtreibende“ oder „Auftraggeber“ bezeichnet,
in einem von Computerverlag A.Hoch e.K. herausgegebenen gedruckten oder digitalen Magazin,
oder auf einer von Computerverlag A.Hoch betriebenen Webseiten,
zum Zwecke der Verbreitung.
Es sei ausdrücklick darauf hingewiesen, dass hierzu ebenfalls die in der Preisliste aufgeführten Seitenkombinationen aus Advertorialtexten und Werbeschaltungen gehören.
§ 7 Abschluss
Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Veröffentlichung ein oder mehrerer Anzeigen unter Beachtung, der dem Werbungtreibenden gemäß Preisliste zu gewährenden Rabatte, wobei die jeweiligen Veröffentlichungen auf Abruf des Auftraggebers erfolgen. Rabatte werden nicht gewährt für Unternehmen, deren Geschäftszweck unter anderem darin besteht, für verschiedene Werbungtreibende Anzeigenaufträge zu erteilen, um eine gemeinsame Rabattierung zu beanspruchen.
Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abgerufen und veröffentlicht wird.
Werden einzelne oder mehrere Abrufe eines Abschlusses aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.
Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, rückwirkend Anspruch auf den, seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres, entsprechenden Nachlass.
§ 8 Abnahmemenge
Werbungtreibende können in gedruckten oder digitalen Magazinausgaben von Computerverlag A.Hoch immer nur ganze Seiten im DIN-A4-Format unter Berücksichtigung vorgegebener Seitenkombinationen buchen. Diese Seitenkombinationen setzen sich stets aus einer vorgegebenen Anzahl von Advertorialseiten und einer vorgegebenen Anzahl von Werbeseiten zusammen. Dem Auftraggeber steht es dabei frei, eine Werbeseite im DIN-A4-Format durch zwei Anzeigen im DIN-A5-Format zu ersetzen.
Es wird vereinbart, dass gestalterische Seitenelemente, hierzu gehören ebenfalls die Kopf- und Fußzeilen einer Magazinseite, nicht in Abzug gebracht werden können und somit die tatsächliche Größe der Anzeige im Magazin vom gebuchten DIN-A4-Format, beziehungsweise alternativ verwendeten DIN-A5-Format, bis zu 20% kleiner ausfallen kann. Über die Anzeigenpreise sowie buchbaren Seitenkombinationen informiert die aktuell gültige Preisliste. Mit dem Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren alle vorhergehenden Preislisten ihre Gültigkeit..
§ 9 Sonder- und Wahlplatzierungen
Aufträge für Anzeigen, die nur in bestimmten Heftnummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen einer gedruckten oder digitalen Magazinausgabe veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden stets in der hierfür vorgesehenen Rubrik eingestellt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
Wird von Seiten des Auftraggebers keine Sonder- oder Wahlplatziereung schriflich erwünscht und von Computerverlag A.Hoch schriflich bestätigt, darf Computerverlag A.Hoch Werbung aus der Buchung sogenannter Seitenkombinationen innerhalb des gedruckten oder digitalen Magazins beliebig platzieren. Die entsprechende Werbung kann somit auch nach einem Advertorialtext eines anderen Anzeigenkunden, zum Beispiel auf der gleichen, dazwischenliegenden oder nachfolgenden Seite im Magazin erscheinen.
§ 10 Textanzeigen / Advertorials
Anzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, wie zum Beispiel Advertorials, werden vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“, “Advertorial” oder “Werbung” deutlich gekennzeichnet.
§ 11 Ablehnen von Anzeigen
Der Verlag behält sich vor, Anzeigen, sowie einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses, abzulehnen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn
der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt.
der Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde.
die Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.
in der Anzeige Werbung Dritter oder Werbung für Dritte enthalten ist.
Aufträge für andere Werbemittel sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters und dessen schritliche Zustimmung bindend. Anzeigen, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung), bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Annahmeerklärung des Verlages. Diese berechtigt den Verlag zur Erhebung eines Verbundaufschlages. Die Ablehnung einer Anzeige oder eines anderen Werbemittels wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
§ 12 Lieferung und Beschaffenheit
Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffenheit geeigneter Druckunterlagen oder anderer Werbemittel, auch in digitaler Form, ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Bei der Anlieferung von digitalen Druckunterlagen ist der Auftraggeber verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder den technischen Vorgaben des Verlages entsprechende Vorlagen für Anzeigen vor Redaktionsschluss anzuliefern.
Wird bei der Buchung einer Seitenkombinationen das Erstellen der Advertorialtexte durch Computerverlag A.Hoch nicht gewünscht, müssen neben den reinen Werbeseiten ebenfalls die Advertorialtexte und dazugehörigen Bilder sowie alle anderen Gestaltungselemente (Grafiken, Skizzen, ...) spätestens zum Redaktionsschluss bei Computerverlag A.Hoch angeliefert werden.
Der Verlag hat das Recht angelieferte Advertorialtexte zu prüfen und die Veröffentlichung abzulehnen, falls der Advertorialtext mit den redaktionellen Leitlinien des Verlags nicht vereinbar ist. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Texten die keinen Praxischarakter besitzen oder ledilich aus Werbehymnen bestehen. Wird der Advertorialtext beanstandet, kann der Auftraggeber entweder eine überarbeitete Fassung anliefern, den Text kostenpflichtig durch Computerverlag A.Hoch aufbereiten lassen oder den gesamten Anzeigenauftrag für die betreffende Ausgabe kostenlos stornieren.
Ferner wird vereinbart, dass alle Kosten des Verlages, für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen an Texten oder Druckunterlagen, zu tragen sind.
§ 13 Erstellen von Advertorialtexten / Werbemitteln
Wird mit der Buchung einer Seitenkombination das Erstellen eines Advertorialtextes durch Computerverlag A.Hoch vereinbart, erhält der Auftraggeber vor der Veröffentlichung den fertigen Text zur Kontrolle sowie alle damit weiterführend erstellten Werbemittel (Videos) übermittelt - sofern diese im Magazin nicht direkt enthalten sind. Advertorialtexte sowie andere Werbemittel - ganz gleich ob vom Verlag erstellt oder dem Verlag zugeliefert - werden erst nach einer schriftlichen Freigabe durch den Auftraggeber, entweder per Brief, E-Mail oder Fax, zur Veröffentlichung bindend freigegeben und danach durch Computerverlag A.Hoch ins Magazin oder zur Verwendung auf der Webseite übernommen. Die Freigabe umfasst daher alle Werbeformen (Advertorial-Texte(e), Video(s) und - ein oder mehrere - Anzeigen), die vom Verlag im Rahmen eines Auftrags erstellt - oder für einen Auftrag eingebunden - wurden.
Der Auftraggeber stellt den Verlag im Rahmen des Anzeigenauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen durch die freigegebenen Seitenkombinationen, sprich den Advertorialtext sowie die damit verbundene(n) Webeseite(n), entstehen können.
Der Verlag wird ferner von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
§14 Druckunterlagen
Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet drei Monate nach der erstmaligen Verbreitung der Anzeige. Stellt der Auftraggeber dem Verlag digitale Anzeigenunterlagen zur Verfügung, sind diese vom Auftraggeber in Form einer Kopie sicher zu verwahren. Computerverlag A. Hoch verwahrt in diesem Fall die Anzeigenunterlagen ebenfalls über einen Zeitraum von drei Monaten in digitaler Form.
§ 15 Geschuldete Beschaffenheit
Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit beziehungsweise Leistung, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige beziehungsweise Ersatzveröffentlichung des anderen Werbemittels, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige oder des anderen Werbemittels beeinträchtigt wurde. Der Verlag hat das Recht, eine Ersatzanzeige oder Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn
diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder
diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.
Lässt der Verlag eine ihm, für die Ersatzanzeige oder der Veröffentlichung des anderen Werbemittels gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige/Ersatzveröffentlichung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige oder der Veröffentlichung des anderen Werbemittels ist die Rückgängigmachung des Auftrags ausgeschlossen. Reklamationen bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Reglung in §16 nur für gedruckte Magazinausgaben gilt, da Anzeigen innerhalb einer digitale Magazinausgabe (PDF-Format) dem Auftraggeber vor der Veröffentlichung zur schriftlichen Freigabe übermittelt werden. Der Auftraggeber hat damit Einsicht in die, für die spätere Veröffentlichung gefertigte, Originalanzeige.
§ 16 Haftungsregelung
Der Verlag haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im kaufmännischen Verkehr auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verlages verursacht wurde.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verlag nach den gesetzlichen Vorschriften. Reklamationen müssen, außer bei nicht offensichtlichen Mängeln, innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
Alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen. Im Falle höherer Gewalt sowie vom Verlag nicht zu vertretender Betriebsstörungen ist eine Haftung des Verlags ausgeschlossen.
§ 17 Probeabzüge (Printmedien)
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm bis zum Redaktionsschluss oder innerhalb der, bei der Übersendung des Probeabzuges, gesetzten Frist mitgeteilt werden.
§ 18 Freigabe-/Korrekturexemplar
Dem Auftraggeber wird grundsätzlich, unabhängig ob es sich später um ein digitales oder gedrucktes Magazin handelt, eine Kopie des kompletten Magazins inklusive der von ihm enthaltenen Anzeigenaufträge zur Freigabe in digitaler Form übermittelt. Die Freigabe des Anzeigenauftrags erfolgt dabei entweder
per E-Mail,
Brief oder
Fax
durch den Auftraggeber.
Der Auftraggeber gibt mit dem Abschluss eines Anzeigenauftrags die Zustimmung, dass alle im Magazin enthaltenen Werbungtreibenden, ebenfalls für die Freigabe oder Korrektur ihres eigenen Anzeigenauftrages, Einsicht in das komplette digitale Magazin erhalten. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm bis zum Redaktionsschluss mitgeteilt werden.
Mit der Freigabe erteilt der Auftraggeber gleichfalls die Zustimmung, dass
der Anzeigenauftrag im Magazin erscheinen darf und zur Veröffentlichung über den Verlag sowie alle anderen Teilnehmer (Werbetreibenden) innerhalb des jeweiligen Magazins, zum Zwecke einer Veröffentlichung über deren Verteilwege, übermittelt werden darf.
Die Veröffentlichung darf jedoch nicht vor dem festgelegten Ersterscheinungstermin (EVT) erfolgen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zustimmung für die oben genannte Veröffentlichung des Anzeigenauftrags sowohl für die Verbreitung des Magazins in digitaler Form, zum Beispiel
über eine beliebige Internetseite,
über elektronische Speichermedien,
über elektromagentische Datenträger,
oder andere digitale Wege
sowie, die Verbreitung in gedruckter Form einschließt.
Verweigert der Auftraggeber ohne sachlich gerechtfertigten Grund die Freigabe, wird das vereinbarte Honorar fällig unabhängig davon, ob eine Veröffentlichung erfolgt oder nicht. Erfolgt hingegen eine sachliche Begründung innerhalb von fünf Werktagen, kann der Auftraggeber kostenfrei vom Auftrag zurücktreten. Im Falle des Zurücktretens vom Anzeigenauftrag erfolgt keine Veröffentlichung des Beitrags im Magazin (hierzu gehören eventuell auch bereitgestellte Anzeigen sowie Sonderwerbeformen (Videos). Darüber hinaus dürfen - die die im Rahmen des Auftrages erstellten Werbemittel (Advertorial-Text(e) sowie Video(s)) - in keiner Form verwemdet werden. Eine modifizierte Verwendung und Veröffentlichung der Texte / Videos ist ausschließlich Computerverlag A.Hoch e.K. im Rahmen einer rein redaktionellen Berichterstattung vorbehalten.
§ 19 Zahlungsfrist
Der Anzeigenauftrag ist binnen zwei Wochen nach Rechnungsstellung oder Veröffentlichung der gedruckten oder digitalen Ausgabe des Magazins zu begleichen. Das digitale Magazin gilt als veröffentlicht, sobald das Magazin nach dem geplanten Erscheinungstermin auf einer Webseite von Computerverlag A. Hoch e. K. betriebenen Webseite entweder
direkt zum Download oder
indirekt über eine Downloadverlinkung im Internet zu einer der teilnehmenden Hersteller
angeboten wird.
Bei der Bestellung einer gedruckten Magazinauflage ist die Rechnung, unabhängig von dem geplanten Erscheinungstermin, per Vorkasse innerhalb von zwei Wochen nach der Rechnungsstellung zu begleichen.
§ 20 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 8 Prozent-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz sowie die Einziehungskosten berechnet. Computerverlag A. Hoch kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages zum Anzeigenschlusstermin und vom Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
§ 21 Belegexemplar (nur Printmedium)
Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. Bei digitalen Magazinen wird ein Belegexemplar grundsätzlich per E-Mail an den Auftraggeber übermittelt.
§ 22 Keine Garantieauflage oder Garantieverbreitung
Aufgrund des Vertriebskonzeptes bestimmen die in einem digitalen oder gedruckten Magazin vertretenden Anzeigenkunden (Auftraggeber) die Auflage des Magazins. Die Auftraggeber beeinflussen damit im Wesentlichen den Erfolg und damit die Verbreitung. Computerverlag A.Hoch kann aus diesem Grunde keinerlei Garantie für eine erfolgreiche Verbreitung oder irgendeine damit verbundene Garantieauflage nennen und übernehmen. Ein Anspruch auf Minderung des Anzeigenpreises aus solchen Gründen ist somit ausgeschlossen und steht im alleinigen Risiko des jeweiligen Auftraggebers.
Dies gilt gleichermaßen für gedruckte Magazinausgaben. Hier bestimmten die Auftraggeber für ein Magazin die Auflage und Verteilung des Magazins durch eigene, sowie hierfür geeignete, Maßnahmen, wie zum Beispiel die Verbreitung als kostenlose Magazinausgabe bei Messeauftritten.
§ 23 Mitspracherecht
Jeder Auftraggeber, der bereits einen Anzeigenauftrag schriftlich abgeschlossen hat, erhält ein Mitspracherecht. Dieses Mitspracherecht berechtigt den Auftraggeber sich gegen die Aufnahme eines anderen Auftraggebenden / Werbungtreibenden innerhalb der gebuchten Magazinausgabe auszusprechen. Dieses Mitbestimmungsrecht ist notwendig,
da es den teilnehmenden Auftraggebern innerhalb einer Magazinausgabe nicht zumutbar ist, konkurrierende Produkte indirekt durch die Bereitstellung des Magazins auf der eigenen Webseite,
oder durch die Verteilung einer gedruckten Magazinauflage, zu bewerben.
Computerverlag A.Hoch versucht im Rahmen von Vorgesprächen entstehende Konflikte weitgehendst auszuschließen.
§ 24 Stornierung von Anzeigenaufträgen aufgrund des Mitspracherechts
Computerverlag A.Hoch informiert alle (gebuchten) Werbungstreibenden mindestens 5 Tage vor Redaktionsschluss über alle teilnehmenden Auftraggeber innerhalb eines Magazins. Bis zum Redaktionsschluss können Auftraggeber, für die ein schriftlich bestätiger Anzeigenauftrag vorliegt, vom Mitspracherecht Gebrauch machen uns sich gegen die Teilnahme eines anderen Werbungstreibenden, auch Kollisionspartner genannt, innerhalb des aktuellen Magazins aussprechen.
Die Bekanntgabe eines Kollisionspartners muss
schriftlich,
per Fax,
per Brief,
oder als E-Mail
gegenüber Computerverlag A.Hoch erfolgen. Wird vom Mitspracherecht Gebrauch gemacht, behält sich Computerverlag A.Hoch das Recht vor, ohne die Nennung von Gründen und nach Abwägung des Sachverhalts,einen Anzeigenauftrag mit dem Kollisionspartner oder dem widersprechenden Auftraggeber zu stornieren.
Das Mitspracherecht einzelner Auftraggeber kann dazu führen, dass ein anderer Auftraggeber von der Teilnahme an einer bestimmten Magazinausgabe durch Stornierung seines Auftrags ausgeschlossen wird.
Computerverlag A.Hoch versucht bei der Auswahl der Auftraggeber/Werbungstreibenden offensichtliche Interessenkonflikte auszuschließen und die Vielfalt der Magazinbeiträge zu erhalten. Findet eine Stornierung statt, erfolgt diese kostenlos für den betroffenen Auftraggeber oder Kollisionspartner.
Weitergehende (Schadensersatz-) Ansprüche stehen dem betroffenen Auftraggeber oder Kollisionspartner nicht zu.
§ 25 Verkaufsverbot
Für digitale und gedruckte Magazine von Computerverlag A.Hoch gilt ein striktes Verkaufsverbot. Magazine dürfen in keiner Form verkauft werden. Ferner darf ein Magazin weder gegen ein Entgelt oder eine Gebühr, zum Beispiel innerhalb eines geschützten, kostenpflichtigen Downloadbereichs vom Auftraggeber oder dem Werbungtreibenden, angeboten werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verkaufsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,00 unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zu bezahlen.
§ 26 Werbeauflage für digitale Medien
Die Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, durch einen Anzeigenauftrag bei Computerverlag A.Hoch, das digitale Magazin nach der Freigabe (§ 19) und anschließenden Übergabe der endgültigen Fassung durch Computerverlag A.Hoch in Form folgender Maßnahmen zu verbreiten, beziehungsweise zu bewerben:
Der Auftraggeber, bei Werbeagenturen tritt an diese Stelle der im Anzeigenauftrag beworbene Hersteller oder Auftragskunde, verpflichtet sich das digitale Magazin unverändert und mindestens für einen Zeitraum von 5 Wochen (Werbezeitraum) zum Zwecke des Herunterladens auf seinem Server zur Verfügung zu stellen.
Das digitale Magazin darf in keinem Fall zum direkten Herunterladen vom Server des Auftraggebers einem Besucher angeboten werden. Der Auftraggeber stellt unter anderem sicher, dass auf seiner Webseite kein sichtbarer Link auf die Datei mit dem Magazin verweist.
Der Auftraggeber bewirbt das Magazin für mindestens fünf Wochen, zum Beispiel durch einen kleinen Hinweis- oder Newstext, auf einer seiner aktivsten Webseiten im Internet. Innerhalb des Textes darf nur ein Link eingebunden werden, der auf die, für den jeweiligen Auftraggeber gesondert eingerichtete ad2read-Webseite, innerhalb des Webangebots von Computerverlag A.Hoch, verweist. Auf dieser Webseite wird den Besuchern ein Link zum Download des Magazins auf dem Server des Aufftraggebers zur Verfügung gestellt. Hinweis: Diese Vorgehensweise ist notwendig, um später eine Statistik für die Verbreitung des Magazins bezüglich aller beteiligten Hersteller zu generieren.
Auftraggeber mit einem Newsletterservice verpflichten sich darüber hinaus das digitale Magazin zusätzlich und mindestens ein Mal über ihren Newsletters, innerhalb des Werbezeitraums von sechs Wochen, zu bewerben. Der Newsletter darf ebenfalls keinen direkten Link zum Herunterladen des Magazins enthalten, sondern auf die ad2read-Webseite des Auftraggebers innerhalb des Webangebots von Computerverlag A.Hoch verweisen.
Computerverlag A.Hoch ist der Eintrag des Links auf der Webseite des Auftraggebers, bei Werbeagenturen, des zu betreffenden Herstellers, nach der Übergabe des digitalen Magazins unverzüglich mitzuteilen. Ferner ist Computerverlag A.Hoch über den Versand eines Newsletters mit der Bewerbung des Magazins zu unterrichten.
Für den zeitlichen Beginn des vereinbarten Werbezeitraums von fünf Wochen, reicht der Eintrag des Textes auf einer aktiven Webseite des Auftraggebers aus, falls dieser mit einem aktiven Link auf die von Computerverlag A.Hoch betriebene Webseite verweist, die für die aktuelle Magazinausgabe für den Auftraggeber eingerichtet wurde und das Herunterladen des Magazins über einen Downloadlink vom Server des Herstellers ermöglicht.
§ 27 Versäumnis der Erfüllung der Werbeauflage nach dem Erscheinungstermin
Das ad2read-Vertriebskonzept von Computerverlag A.Hoch basiert auf Gegenseitigkeit und ist für alle Auftraggeber, innerhalb einer bestimmten Magazinausgabe, einzuhalten. Entsprechend ist innerhalb §28 eine Werbeauflage festgelegt. Damit andere teilnehmende Auftraggeber durch ein Versäumnis der Werbeauflage durch einen Auftraggeber nicht benachteiligt werden, kommt folgende Vertragsstrafe zum tragen.
Die Bewebung des digitalen Magazins ist spätestens eine Woche nach dem Erscheinungstermin durch den Auftraggeber vorzunehmen. Sofern der Hersteller dieser Verpflichtung nicht nachkommt, erhöht sich der vereinbarte Anzeigenpreis gegenüber Computerverlag A.Hoch e.K. wie folgt:.
Bis zur zweiten Woche nach dem Erscheinungsdatum fällt kein nachträglicher Aufschlag zum vereinbarten Anzeigenpreis an. Der Auftraggeber wird nach einer Woche lediglich schriftlich aufgefordert seiner Werbeauflage nachzukommen.
Ab der zweiten Woche nach Erscheinungsdatum fällt ein nachträglicher Aufschlag zum vereinbarten Anzeigenpreis von 100% an.
Ab der dritten Woche fällt nach Erscheinungsdatum ein nachträglicher Aufschlag zum vereinbarten Anzeigenpreis von 200% an.
Ab der vierten Woche fällt nach Erscheinungsdatum ein nachträglicher Aufschlag zum vereinbarten Anzeigenpreis von 300% an.
Computerverlag A.Hoch e.K. gibt den Aufschlag zum Anzeigenpreis, abzüglich einer 25% Bearbeitungsgebühr, sowie aller damit entstehenden Kosten für das Inkasso oder eine Rechtsstreitigkeit, im Verhältnis zur jeweiligen Anzeigenschaltung (Seiten), an die anderen im Heft vertretenen Auftragskunden, mit Ausschluss des/der Auftraggeber(s), der/die den Verstoß verursacht haben, in Form einer Gutschrift weiter. Ein Anspruch auf eine Gutschrift besteht erst nach erfolgtem Zahlungseingang der Vertragsstrafe und ist für Werbetreibende, die kostenlose Werbeschaltungen erhalten haben, ausgeschlossen.
Ist kein fixer Anzeigenpreis (nur active partners) vereinbart, sondern wird der Anzeigenpreis lediglich auf einer Provisionsbasis für ein Kooperationsgeschäft (Beteiligung am Verkaufserlös) abgerechnet, gilt nachträglich bei Nichterfüllung der Bewerbungsauflage als vereinbarter Anzeigenpreis der Preis - der in der Preisliste der erbrachten Leistung in Form einer Seitenkombination am nahsten kommt. Entsprechend wird der Aufschlag bei einer Nichterfüllung der Werbeauflage nach dem Erscheinungstermin berechnet.
§ 28 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand, bei Nicht-Kaufleuten, nach deren Wohnsitz.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
§ 29 Werbemittler- und Werbeagenturen
Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Zudem sind Werbeagenturen vor dem Abschluss einer Buchung verpflichtet, vom Hersteller eine schriftliche Einverständniserklärung zu den Vertriebs-/Werbeauflagen inklusive der damit verbundenen Auflagen bei einer Niterfüllung der Werbeauflagen innerhalb dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuholen.
§ 30 Preisänderungen
Preisänderungen für erteilte Anzeigenaufträge sind gegenüber Unternehmern wirksam, wenn sie vom Verlag mindestens einen Monat vor Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Textform nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.
§ 31 Gemeinsame Rabattierung
Wird für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame Rabattierung beansprucht, ist der schriftliche Nachweis des Konzernstatus des Werbungstreibenden erforderlich. Konzernverbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind Unternehmen, zwischyen denen eine kapitalmäßige Beteiligung von mindestens 50 Prozent besteht.Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachzuweisen. Der Nachweis muss spätestens bis zum Abschluss des Insertionsjahres erbracht werden. Ein späterer Nachweis kann nicht rückwirkend anerkannt werden. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch den Verlag. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.
§ 32 Rechteinhaber bei einer Anzeigenschaltung
Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der zugelieferten Werbemittel. Dies gilt auch für Advertorialbeiträge, die der Auftraggeber vom Verlag im Rahmen einer Buchung erstellen lässt und freigibt.
Der Auftraggeber stellt ferner den Verlag im Rahmen des Anzeigenauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der Verlag von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
§ 33 Rechteübertragung
Der Auftraggeber überträgt dem Verlag sämtliche Rechte, für die Nutzung der Werbung in Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen.
§ 34 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile des Haftungsausschlusses oder der hier formulierten Regelungen, inklusive dieser Salvatorischen Klausel, unwirksam sein oder werden, oder sollten der Haftungsausschluss sowie die anderen Bestimmungen eine Regelungslücke enthalten, bleiben hiervon die übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Fall tritt an die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung eine Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht und gleichzeitig rechtlich zulässig ist.
(c) Computerverlag A.Hoch e.K., Alexander Hoch